Selbst wenn man den weniger formstrengen Ansichten von Staehelin/Vischer und Brühwiler folgen würde, wäre daher vorliegend nicht nachgewiesen, dass ein Konkurrenzverbot formgültig vereinbart wurde. Mangels Aktenkundigkeit des massgeblichen Gesamtarbeitsvertrages ist nämlich nicht ersichtlich, ob die Konkurrenzklausel darin besonders hervorgehoben war. Sodann steht nicht fest, ob der Gesamtarbeitsvertrag dem Arbeitnehmer übergeben bzw. zur Kenntnis gebracht und von den Parteien als Vertragsbestandteil anerkannt wurde.