cc. Hinzu tritt vorliegend der Umstand, dass der Gesamtarbeitsvertrag, auf den in der Vertragsbestätigung verwiesen wird, nicht im Recht liegt, und daher weder nachgewiesen ist, dass dieser ein Konkurrenzverbot enthielt, noch wie dessen genauer Wortlaut war. Existenz, Inhalt und Folgen der Konkurrenzverbotsklausel aus dem Jahr 1994 sind somit unbekannt, und es ist nicht nachgewiesen, dass diese tatsächlich den von der Berufungsklägerin behaupteten Wortlaut aufwies. Selbst wenn man den weniger formstrengen Ansichten von Staehelin/Vischer und Brühwiler folgen würde, wäre daher vorliegend nicht nachgewiesen, dass ein Konkurrenzverbot formgültig vereinbart wurde.