bb. Zu beachten ist, dass die erwähnte Bestätigung einen allgemeinen Verweis beinhaltet, die Festanstellung von Y. unterliege dem Gesamtarbeitsvertrag mit der Gewerkschaft A., Sektion B.. Nach den Darlegungen der Berufungsklägerin enthielt dieser Gesamtarbeitsvertrag ein Konkurrenzverbot. Aufgrund der Ausführungen in Erwägung 2a liegt allerdings keine formgültig vereinbarte Konkurrenzklausel vor, wenn diese in einem separaten, nicht unterzeichneten Dokument festgehalten ist, selbst wenn im unterzeichneten Vertrag auf dieses verwiesen wird. Somit fehlt es