b/aa. Vorliegend befindet sich – als einziges von Y. unterzeichnetes Dokument – eine Vertragsbestätigung vom 3. Januar 1994 in den Akten (KB 3a). Dass Y. sich zur Beachtung eines irgendwie gearteten Konkurrenzverbots verpflichtet, wird darin mit keinem Wort festgehalten. Die Vertragsbestätigung selbst enthält somit keine rechtsgültig vereinbarte Konkurrenzverbotsklausel.