5. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer) für beide Instanzen zu Lasten des Berufungsbeklagten." Das Bezirksgericht Hinterrhein verzichtete gemäss Schreiben vom 23. Januar 2009 auf eine Stellungnahme zur Berufung und beantragt unter Hinweis auf das angefochtene Urteil deren Abweisung.