Seite 3 — 18 sowie treuwidrig sei, und die Sache sei zur ordentlichen Weiterbehandlung an das Bezirksgericht Hinterrhein zurückzuweisen. 4. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Klärung der Frage eines wirksam vereinbarten Konkurrenzverbotes respektive der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf Formungültigkeit der Konkurrenzverbotsabrede ein vollständig durchgeführtes Beweisverfahren bedingt, und die Sache sei zur ordentlichen Weiterbehandlung an das Bezirksgericht Hinterrhein zurückzuweisen. 5.