C. Die X. prosequierte den Leitschein mit Prozesseingabe vom 28. Januar 2008 an das Bezirksgericht Hinterrhein. Dabei hielt sie unverändert an ihren Rechtsbegehren gemäss Leitschein fest. In seiner Prozessantwort vom 11. März 2008 beantragte Y. die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin. Am 19. Mai 2008 reichte die Klägerin eine Replik mit unveränderten Rechtsbegehren ein. Ebenso hielt der Beklagte in seiner Duplik vom 10. Juli 2008 unverändert an seinem Antrag auf Klageabweisung fest. Gleichzeitig stellte er mehrere prozessuale Anträge, unter anderem denjenigen, im Sinne von Art.