Y. kündigte das Arbeitsverhältnis am 27. Dezember 2005 per 31. März 2006. Danach trat er eine Stelle bei der C. an. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte die X. gegenüber Y. geltend, seine neue Tätigkeit bei der C. stelle eine Verletzung des Konkurrenzverbots dar, welches ihn gemäss Kollektivarbeitsvertrag während zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der früheren Arbeitgeberin binde.