I. Sachverhalt A. Anfangs 1994 stellte die X., heute X., Y. als Operator für die Wartung, Füllung und Reinigung ihrer Verpflegungsautomaten ein. In der schriftlichen Vertragsbestätigung vom 3. Januar 1994 wurden einzelne Punkte wie Lohn und Arbeitszeiten geregelt, im Übrigen aber verabredet, dass die Festanstellung von Y. dem Gesamtarbeitsvertrag zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft A., Sektion B., unterliege. Ab 1. Mai 1996 wurde der Arbeitnehmer im Aussendienst eingesetzt, als Verkaufsverantwortlicher für den Kanton Graubünden plus angrenzende Regionen. Y. kündigte das Arbeitsverhältnis am 27. Dezember 2005 per 31. März