{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-3_2009-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2be44916b9b21ce5c7a3a68c69ff78417f1fa907537a0349e66d487f86096e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2be44916b9b21ce5c7a3a68c69ff78417f1fa907537a0349e66d487f86096e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_3", "Checksum": "8e86bac7ce1098572dd3bf36fb9f3785"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.08.2009 ZK2 2009 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 17.08.2009 ZK2 2009 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurrenzverbot (Arbeitsrecht) | Berufung OR Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:37:04", "Checksum": "d197c4f5b4dc67ff4c9c2c66a3c1f0dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.08.2009 ZK2 2009 3\nRegeste:\nKonkurrenzverbot (Arbeitsrecht) | Berufung OR Arbeitsvertrag\n\nc. Ist somit nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit ein vollständig durchgeführtes\nBeweisverfahren an der obigen Beurteilung der Angelegenheit etwas ändern\nkönnte, erweist sich die Berufung auch in diesem letzten Punkt als unbegründet.\n\n6a. Im Ergebnis ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil zu schützen, zumal gegen die Kostenverteilung vor erster Instanz und\ndie zugesprochene ausseramtliche Entschädigung keine substanzierten Rügen erhoben wurden.\n\nSeite 16 — 18\nb/aa. Nach Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten eines Zivilverfahrens in der Regel\nvon der unterliegenden Partei zu tragen. Zudem ist die unterliegende Partei in der\nRegel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten,\nnotwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Diese Grundsätze gelten\nnicht nur für das erstinstanzliche Verfahren, sondern gestützt auf Art. 223 ZPO auch\nfür das Berufungsverfahren.\n\nbb. Vorliegend wird die Berufung der X. gegen Y. abgewiesen, so dass der Letztere obsiegt und die Berufungsklägerin die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr.\n5'000.-- zuzüglich Schreibgebühren zu tragen hat. Zudem hat sie den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin von Y. macht eine Honorarforderung von Fr. 4'270.65 inkl. MwSt. geltend,\nwas angemessen erscheint und überdies auch vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung nicht beanstandet wurde.\n\nSeite 17 — 18\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'304.-- (Gerichtsgebühr Fr.\n5'000.--, Schreibgebühr Fr. 304.--) gehen zu Lasten der Berufungsklägerin,\ndie den Berufungsbeklagten aussergerichtlich mit Fr. 4'270.65 inkl. MwSt. zu\nentschädigen hat.\n\n3. Gegen die vorliegende, einen Streitwert von mindestens Fr. 15'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische\nBundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert\n30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und\ndas Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff.,\n72 ff. und 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 18 — 18\n"}