{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-3_2009-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2be44916b9b21ce5c7a3a68c69ff78417f1fa907537a0349e66d487f86096e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2be44916b9b21ce5c7a3a68c69ff78417f1fa907537a0349e66d487f86096e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_3", "Checksum": "8e86bac7ce1098572dd3bf36fb9f3785"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.08.2009 ZK2 2009 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 17.08.2009 ZK2 2009 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Sie beruft\nsich im Gegenteil mehrfach darauf, Y. habe Kenntnis über den Abschluss und Inhalt\nder Konkurrenzverbotsabrede gehabt und sei während der Dauer des Arbeitsverhältnisses davon ausgegangen, diese Abrede gelte für ihn. Weder die Kenntnis des\nKonkurrenzverbots noch das Nicht-Remonstrieren gegen die Erwähnung dieses\nVerbots im Arbeitszeugnis stellen in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch bei der Berufung auf Formmängel allerdings ein treuwidriges Verhalten dar, selbst wenn die entsprechenden Darstellungen den Tatsachen entsprechen würden. Nicht gefolgt werden kann daher auch dem in dieselbe\nRichtung zielenden Einwand der Berufungsklägerin, die Rechtsposition von Y. habe\n\nSeite 14 — 18\nsich nicht verschlechtert, weil er sich der Tragweite seiner Verpflichtung habe bewusst werden können und der Schutz vor Unachtsamkeit und Sorglosigkeit gewahrt\nworden sei, zumal unter den vorliegenden Umständen gerade nicht nachgewiesen\nist, dass sich Y. der Tragweite seiner Verpflichtung aus dem Konkurrenzverbot\ntatsächlich hat bewusst werden können. Aus dem Umstand, dass Y. unmittelbar\nnach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei einem angeblichen Konkurrenten zu\narbeiten begann, kann ebenfalls nicht abgeleitet werden, die Berufung auf den\nFormmangel sei rechtsmissbräuchlich. Letztlich sind auch andere besondere Umstände, die einen Rechtsmissbrauch begründen würden, nicht ersichtlich, insbesondere nicht, dass die von der angerufenen Norm zu schützenden Interessen entfallen\nwären oder sonstwie gewahrt wurden.\n\nd. Abzulehnen ist schliesslich der von der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, das Bezirksgericht Hinterrhein habe nicht angekündigt, dass es sich auch mit der Frage des Rechtsmissbrauchs befasse und nicht nur\nmit derjenigen nach der Formgültigkeit der Konkurrenzverbotsabrede. Die beiden\nFragen hängen eng zusammen, da, soll beurteilt werden, ob zwischen den Parteien\nein Konkurrenzverbot gilt oder nicht, auch die Frage geklärt werden muss, ob die\nBerufung auf den Formmangel allenfalls rechtsmissbräuchlich ist. So machte denn\nauch die Klägerin und heutige Berufungsklägerin selbst in ihrer Stellungnahme vom\n9. September 2008 sowie in ihrem Plädoyer anlässlich der vor-instanzlichen Hauptverhandlung zu dieser Frage Ausführungen. Somit steht fest, dass sie sich sehr\nwohl bewusst war, dass anlässlich der zur Teilfrage des Konkurrenzverbots angeordneten Gerichtsverhandlung sowohl über die rechtskonforme Vereinbarung des\nKonkurrenzverbots wie auch über die Frage einer rechtsmissbräuchlichen Berufung\nauf einen allfälligen Formmangel entschieden würde. Unter diesen Umständen ist\nnicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz mit der Frage des Rechtsmissbrauchs befasste und selbstredend auch nicht, dass das Kantonsgericht dies vorliegend tut.\n\ne. Die Vorinstanz hat somit die Berufung von Y. auf den Formmangel der Konkurrenzverbotsklausel zu Recht nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert, so dass\ndas Eventualbegehren der Berufungsklägerin abzuweisen ist.\n\n5. Subeventualiter beantragt die Berufungsklägerin die Feststellung, dass die\nKlärung der Frage eines wirksam vereinbarten Konkurrenzverbots respektive der\nrechtsmissbräuchlichen Berufung auf Formungültigkeit der Konkurrenzverbotsabrede ein vollständig durchgeführtes Beweisverfahren bedingt.\n\nSeite 15 — 18\na. Die Rechtsfrage, ob das gesetzlich vorgeschriebene Schriftformerfordernis\neingehalten ist, lässt sich anhand der einschlägigen Literatur und Judikatur sowie\nder im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels eingereichten Urkunden ohne\nweiteres beurteilen. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre die Ansicht vertreten wird, dass ein Arbeitnehmer den ganzen Wortlaut einer Konkurrenzklausel, der deren Inhalt in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht sowie die Folgen einer allfälligen Verletzung\nwiedergibt, eigenhändig unterzeichnen muss und dass ein Globalverweis auf ein\nanderes, nicht unterzeichnetes Schriftstück dem Schriftformerfordernis nicht genügt\n(vgl. Erwägung 2). Vorliegend fehlt eine von Y. – mit allen notwendigen Bestandteilen – unterzeichnete Konkurrenzverbotsabrede, woran offensichtlich weder die beantragten Zeugeneinvernahmen noch die anbegehrten Editionen etwas ändern können. Im Weiteren wurde festgestellt, dass ein Gesamtarbeitsvertrag nicht an Stelle\nder vom Bundesrecht geforderten Schriftlichkeit treten kann (vgl. Erwägung 3). Unter all diesen Umständen spielt es keine Rolle, ob der ursprünglich geltende Gesamtarbeitsvertrag ein Konkurrenzverbot enthielt oder nicht, welchen Inhalt dieses\nKonkurrenzverbot allenfalls hatte, ob Y. Mitglied der Gewerkschaft war oder nicht,\nund ob dem Genannten der ursprüngliche und/oder der später in Kraft tretende Gesamtarbeitsvertrag zur Kenntnis gebracht wurden. Von entsprechenden Beweiserhebungen kann daher abgesehen werden.\n\nb. Was die Frage des Rechtsmissbrauchs betrifft, so mangelt es, wie in Erwägung 4c dargelegt, seitens der Berufungsklägerin an der Behauptung von Tatsachen, die einen Rechtsmissbrauch zu begründen vermöchten, so dass sich ein Beweisverfahren bereits aus diesem Grund erübrigt. Zudem ist die Durchführung eines\nBeweisverfahrens mit dem von der Berufungsklägerin angestrebten Zweck, nämlich\ndemjenigen, zu sehen, ob und was dieses Verfahren in Bezug auf den behaupteten\nRechtsmissbrauch noch zu Tage fördert, ausgeschlossen.\n\n"}