{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-3_2009-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2be44916b9b21ce5c7a3a68c69ff78417f1fa907537a0349e66d487f86096e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2be44916b9b21ce5c7a3a68c69ff78417f1fa907537a0349e66d487f86096e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_3", "Checksum": "8e86bac7ce1098572dd3bf36fb9f3785"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.08.2009 ZK2 2009 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 17.08.2009 ZK2 2009 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zu diesen Fallgruppen ist die Rechtsausübung zu zählen, die ohne schützenswertes Interesse\nerfolgt oder zu einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen würde.\nEbenso kann allgemein gesagt werden, dass die Geltendmachung eines Rechts\nmissbräuchlich ist, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und\ndadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht. Die Berufung auf die sich\naus arbeitsrechtlichen Grundsätzen ergebende Nichtigkeit einer Vereinbarung wird\nallerdings selbst dann nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert, wenn der Betreffende der unzulässigen Regelung zuvor zugestimmt hat. Denn wenn die Rechtsordnung einer gesetzlichen Regelung so grosse Bedeutung zumisst, dass sie diese der\nParteidisposition entzieht, kann die Durchsetzung dieser Regelung an sich nicht als\nrechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Nach Rechtsprechung und Lehre ist im\nWiderspruch zwischen der Zustimmung zu einer Vereinbarung und der nachträglichen Geltendmachung ihrer Ungültigkeit unter Berufung auf zwingendes Recht daher nur dann ein Rechtsmissbrauch zu erblicken, wenn zusätzliche besondere Umstände gegeben sind; ansonsten würde dem Arbeitnehmer der mit der zwingenden\nGesetzesbestimmung gewährte Schutz auf dem Weg über Art. 2 ZGB wieder entzogen. Die Partei, die das Recht der Gegenpartei zur Anrufung der Nichtigkeit aufgrund eines Formmangels bestreitet, hat somit besondere den konkreten Fall kennzeichnende Umstände nachzuweisen, die offensichtlich machen, dass die Berufung\nauf den Formmangel treuwidrig ist. Solche Umstände können vorliegen, wenn diejenige Partei sich auf zwingendes Recht beruft, welche die dagegen verstossende\nVereinbarung in eigenem Interesse und in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit selbst vorgeschlagen und damit beim Rechtserwerb unredlich gehandelt hat. Besondere Umstände, welche die Berufung auf zwingendes Recht als missbräuchlich erscheinen\nlassen, sind auch zu bejahen, wenn die von der angerufenen Norm zu schützenden\nInteressen entfallen oder sonst wie gewahrt wurden oder wenn die Partei mit der\nGeltendmachung der Nichtigkeit der Vereinbarung derart lange zuwartet, dass der\nanderen Partei dadurch verunmöglicht wurde, ihre eigenen Interessen zu wahren\n(vgl. BGE 129 III 493 ff., 497 f., E. 5.1, mit weiteren Hinweisen; Heinrich Honsell, in:\nBasler Kommentar zum ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 3. A., Basel 2006, N 44 zu Art. 2\nZGB, mit weiteren Hinweisen).\n\nc. Vorliegend vermag die Berufungsklägerin keine besonderen Umstände aufzuzeigen, die die Berufung von Y. auf die Formungültigkeit als rechtsmissbräuchlich\n\nSeite 13 — 18\nerscheinen lassen. Dass der Genannte vorliegend die gegen die Formvorschrift verstossende Vereinbarung im eigenen Interesse und in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit\nselbst vorgeschlagen und damit beim Rechtserwerb unredlich gehandelt hätte, wird\nvon der Berufungsklägerin zu Recht nicht behauptet. Im Weiteren wirft sie Y. zwar\nvor, er habe mit der Geltendmachung der Formungültigkeit der besagten Klausel so\nlange zugewartet, dass er es ihr verunmöglicht habe, ihre eigenen Interessen zu\nwahren. Gleichzeitig substanziert sie aber in keiner Art und Weise, wie lange der\nBerufungsbeklagte schon Kenntnis von der Formungültigkeit der Klausel hatte. Sie\nbehauptet an sich nicht einmal, dass er diese Kenntnis überhaupt noch während\nder Dauer des Arbeitsverhältnisses erlangt hat. Das Letztere wäre aber eine der\nVoraussetzungen dafür, dass dem Berufungsbeklagten im Sinne der Berufungsklägerin vorgeworfen werden könnte, er habe mit der Geltendmachung der Nichtigkeit\nder Vereinbarung missbräuchlich lange zugewartet. Die Berufungsklägerin bringt in\ndiesem Zusammenhang nämlich vor, eine Konkurrenzverbotsabrede sei gegen den\nWillen des Arbeitnehmers zwar nicht durchsetzbar, es stehe aber selbstverständlich\njedem Unternehmen in den Schranken der Rechtsordnung frei, welche Arbeitnehmer zu welchen Bedingungen es einstellen möchte. Sie sieht ihre Interessen somit\ndarin, dass sie – hätte Y. die Formungültigkeit früher geltend gemacht – mit diesem\nein formgültiges Konkurrenzverbot hätte aushandeln können oder ihn im Falle der\nNichtzustimmung zu einem solchen Verbot hätte entlassen können. Es ist allerdings\nstark zu bezweifeln, dass ein Arbeitnehmer in ungekündigter Stellung die Pflicht hat,\ndie Formgültigkeit einer Konkurrenzklausel zu prüfen und den Arbeitgeber auf eine\nallfällige Ungültigkeit aufmerksam zu machen, damit dieser seine eigenen Interessen in Bezug auf die Mitarbeiterwahl wahren kann. Vielmehr ist es die Pflicht des\nArbeitgebers, will er mit seinen Arbeitnehmern ein Konkurrenzverbot aushandeln,\ndafür zu sorgen, dass dies auch rechtsgültig geschieht.\n\n"}