{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-3_2009-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2be44916b9b21ce5c7a3a68c69ff78417f1fa907537a0349e66d487f86096e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2be44916b9b21ce5c7a3a68c69ff78417f1fa907537a0349e66d487f86096e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_3", "Checksum": "8e86bac7ce1098572dd3bf36fb9f3785"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.08.2009 ZK2 2009 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 17.08.2009 ZK2 2009 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurrenzverbot (Arbeitsrecht) | Berufung OR Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:37:04", "Checksum": "d197c4f5b4dc67ff4c9c2c66a3c1f0dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.08.2009 ZK2 2009 3\nRegeste:\nKonkurrenzverbot (Arbeitsrecht) | Berufung OR Arbeitsvertrag\n\n Seite 10 — 18\nstimmt (Art. 357 Abs. 1 OR). Die Befugnis der Koalitionen, durch Gesamtarbeitsvertrag die Arbeitsbedingungen zu regeln, ist allerdings nicht unbeschränkt. Die sog.\nTarifautonomie besteht nur in gewissen Grenzen. So müssen die normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages als minderrangiges Recht das zwingende\nstaatliche Recht beachten (Portmann, a.a.O., N 8 zu Art. 357 OR). In diesem Sinn\nhält Art. 358 OR ausdrücklich fest, dass das zwingende Recht des Bundes und der\nKantone den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vorgeht.\n\nInwieweit das Arbeitsvertragsrecht zwingend ist, ergibt sich aus der Auflistung in\nArt. 361 und Art. 362 OR (Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar zu den Art. 356-\n360 OR, Bern 1999, N 6 zu Art. 358 OR). Gerade im Hinblick auf das in den Art.\n340 ff. OR geregelte Konkurrenzverbot enthält das OR mehrere Vorschriften, von\ndenen durch Gesamtarbeitsvertrag weder zu Ungunsten des Arbeitgebers noch zu\nUngunsten des Arbeitnehmers (Art. 340b Abs. 1 und 2 OR, vgl. Art. 361 Abs. 1 OR)\nbzw. von denen lediglich nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf (Art. 340 Abs. 1 OR, Art. 340a Abs. 1 OR und Art. 340c OR, vgl. Art. 362\nAbs. 1 OR). In Art. 361 Abs. 2 OR und 362 Abs. 2 OR wird wiederholt, dass Abreden\nsowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die\nvon den angeführten Vorschriften zu Ungunsten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers (Art. 361 OR) bzw. zu Ungunsten des Arbeitnehmers (Art. 362 OR) abweichen, nichtig sind.\n\nbb. Aus dem soeben Ausgeführten wird ersichtlich, dass gestützt auf Art. 362\nAbs. 1 OR die in Art. 340 Abs. 1 OR geregelten Voraussetzungen des Konkurrenzverbots in einem Gesamtarbeitsvertrag nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden dürfen. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch die Schriftform.\nDeren Einhaltung ist formelle Gültigkeitsvoraussetzung und daher für die rechtsgültige Vereinbarung eines Konkurrenzverbots unabdingbar (Streiff/von Kaenel,\na.a.O., N 4 zu Art. 340 OR; Christoph Senti, Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot: Grundlagen und Gerichtsentscheide, in: Jusletter vom 27. August 2007, Rz. 15;\nBohny, a.a.O., S. 87).\n\nEin Gesamtarbeitsvertrag kann somit nicht an Stelle der vom Bundesrecht geforderten Schriftlichkeit treten und die Formvorschrift ausser Kraft setzen. So hält auch\nStöckli fest, dass die autonome Satzungsgewalt der Verbände zweifellos überdehnt\nwäre, wollte man einer Konkurrenzklausel allein durch die Aufnahme in den normativen Teil eines Gesamtarbeitsvertrages Geltung für die Einzelvertragsparteien verschaffen. Nach dem Wortlaut von Art. 340 OR sei es nämlich allein der handlungsfähige Arbeitnehmer, der sich zu entsprechendem Verhalten verpflichten könne\n\nSeite 11 — 18\n(Jean-Fritz Stöckli, Der Inhalt des Gesamtarbeitsvertrages, Bern 1990, S. 191).\nSelbst wenn ein Konkurrenzverbot oder gewisse Aspekte eines solchen Verbots in\neinem Gesamtarbeitsvertrag geregelt werden können, braucht es daher eine individuelle Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer im Einzelarbeitsvertrag oder als separate Vereinbarung, damit das Verbot Gültigkeit erlangt.\nIn diesem Sinne ist auch die Äusserung von Staehelin/Vischer im Zürcher Kommentar zu verstehen, ein Konkurrenzverbot könne \"daher\" nicht durch Gesamt- oder\nNormalarbeitsvertrag festgelegt werden (Staehelin/Vischer, a.a.O., N 8 zu Art. 340\nOR). Die unmittelbare Wirkung eines Konkurrenzverbots auf alle einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer würde dem mit der Schriftform verbundenen\nSchutzgedanken zuwider laufen und mangels Individualisierung eine erhebliche\nRechtsunsicherheit schaffen. Wie bereits mehrfach ausgeführt, erfordert der\nSchutzgedanke, der mit der Schriftform verbunden ist, dass dem Arbeitnehmer die\nTragweite der ihm auferlegten Beschränkung seiner wirtschaftlichen Freiheit bewusst gemacht wird; mit anderen Worten sollen klare Verhältnisse geschaffen werden. Bei einer Regelung im Gesamtarbeitsvertrag weiss ein Arbeitnehmer je nachdem aber nicht einmal, ob für ihn in seiner Funktion das Konkurrenzverbot gilt oder\nnicht. Entsprechende Klarheit wird in dieser Situation selbstverständlich auch dadurch nicht geschaffen, dass die Gewerkschaft die Arbeitnehmenden über einen\nGesamtarbeitsvertrag informiert oder dass die Versammlung der Arbeitnehmer einer entsprechenden GAV-Klausel zustimmt.\n\nc. Unter diesen Umständen kann der Argumentation der Berufungsklägerin,\ndas Konkurrenzverbot sei für Y. auch ohne individuelle Vereinbarung, allein durch\ndie unmittelbare Wirkung des fraglichen Gesamtarbeitsvertrages verbindlich, nicht\ngefolgt werden. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.\n\n4a. Für den Fall einer formungültigen Vereinbarung des Konkurrenzverbots verlangt die Berufungsklägerin eventualiter die Feststellung, dass die beklagtische Berufung auf Formungültigkeit der Konkurrenzverbotsabrede rechtsmissbräuchlich sowie treuwidrig sei. Sie macht in diesem Zusammenhang unter anderem geltend, Y.\nhabe sich widersprüchlich verhalten. Er habe während des gesamten Arbeitsverhältnisses vom Konkurrenzverbot Kenntnis gehabt und nie einen Einwand erhoben.\nAuch gegen das Arbeitszeugnis, in welchem auf das Konkurrenzverbot hingewiesen\nworden sei, habe er nicht remonstriert. Bis zur Einreichung der Prozessantwort habe\ner ausserdem nie geltend gemacht, die Tragweite der Konkurrenzverbotsklausel sei\nihm nicht bewusst gewesen.\n\n"}