{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-3_2009-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2be44916b9b21ce5c7a3a68c69ff78417f1fa907537a0349e66d487f86096e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2be44916b9b21ce5c7a3a68c69ff78417f1fa907537a0349e66d487f86096e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_3", "Checksum": "8e86bac7ce1098572dd3bf36fb9f3785"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.08.2009 ZK2 2009 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 17.08.2009 ZK2 2009 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Diese Schriftstücke enthalten ein Konkurrenzverbot. Es ist indessen klar, dass es sich bei den entsprechenden Versionen\ndes Gesamtarbeitsvertrages nicht um die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses\ngültige Fassung handelt. In jedem Fall wurden aber auch diese Konkurrenzverbote\nnicht formgültig vereinbart, fehlt es doch an einer im Sinne von Art. 340 Abs. 1 OR\nformgültigen Zustimmung von Y. zu den entsprechenden Klauseln. So wurden weder die erwähnten Dokumente selbst vom Arbeitnehmer unterzeichnet noch wurde\nin einem anderen von Y. unterzeichneten Schriftstück darauf verwiesen. Abgesehen\ndavon wäre auch hier die Aushändigung an den Arbeitnehmer nicht bewiesen. Das\n– unadressierte – Schreiben der X. auf der ersten Seite von KB 59 stammt jedenfalls\nvom 27. Oktober 2003 und stimmt daher offensichtlich nicht mit dem daran angehängten Dokument auf den Seiten 2 und 3 des KB 59, dem erwähnten Anhang\nzum Gesamtarbeitsvertrag, überein, wird darin doch festgehalten, die Versammlung\nder Arbeitnehmer habe diese Vereinbarung am 29. November 2005 angenommen.\n\nDie Berufungsklägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei von einer\ndynamischen Verweisung auszugehen, dass heisst vom Willen der Parteien, dass\nauch die zukünftigen Änderungen eines Gesamtarbeitsvertrages gelten sollen\n(Wolfgang Portmann/Jean-Fritz Stöckli, Schweizerisches Arbeitsrecht, 2. A.,\nZürich/St. Gallen 2007, Nr. 1110). Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt indes\nnaturgemäss einen Konsens der Parteien über die Anwendbarkeit bzw. Verbindlichkeit des ursprünglichen Gesamtarbeitsvertrages voraus, was vorliegend in Bezug\nauf die Konkurrenzverbotsklausel gerade nicht der Fall ist. Diese wurde durch den\nGlobalverweis auf den (inhaltlich unbekannten) Gesamtarbeitsvertrag nicht rechtsbzw. formgültig vereinbart, so dass sich die Frage der dynamischen Verweisung gar\nnicht stellen kann. Gerade in Bezug auf ein Konkurrenzverbot dürfte die Anwendbarkeit dieses Prinzips im Übrigen aber höchst zweifelhaft sein, bedarf die Änderung\neiner Konkurrenzklausel doch ebenfalls der Schriftform (Art. 12 OR; Rehbinder,\na.a.O., N 7 zu Art. 340 OR).\n\nee. Die Berufungsklägerin nimmt wiederholt auf das Arbeitszeugnis vom 16.\nMärz 2006 (KB 5) Bezug, in dem festgehalten wurde, Y. verlasse das Unternehmen\n\nSeite 9 — 18\nam 31. März 2006 frei von jeglichen Verpflichtungen mit Ausnahme des Geschäftsgeheimnisses sowie des Konkurrenzverbots gemäss Gesamtarbeitsvertrag, gültig\nfür die ganze Schweiz für die Dauer von zwei Jahren. In diesem einseitigen, da vom\nArbeitnehmer nicht unterzeichneten Hinweis im Arbeitszeugnis kann selbstredend\nkeine rechtsgültige Vereinbarung eines Konkurrenzverbots erblickt werden. Die\nnachträgliche Verweisung auf eine Konkurrenzklausel seitens der Arbeitgeberin\nvermag den Mangel der fehlenden formgültigen Zustimmung des Arbeitnehmers\nnicht zu heilen.\n\nc. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es vorliegend infolge Nichteinhaltung der Schriftform an einer rechtsgültigen Vereinbarung eines Konkurrenzverbots\nzwischen Y. und der Berufungsklägerin mangelt. Folge davon ist, dass die Verbotsabrede nichtig ist (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 4 zu Art. 340 OR; Rehbinder, a.a.O.,\nN 7 zu Art. 340 OR). Die Berufung erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.\n\n3a. Neben der indirekten Bindung von Y. an die Konkurrenzverbotsklausel im\nGesamtarbeitsvertrag durch dessen individuelle Übernahme in der Vertragsbestätigung vom 3. Januar 1994 beruft sich die Berufungsklägerin auch auf eine direkte\nVertragsbindung. Sie führt aus, das Konkurrenzverbot sei in einem sogenannten\nFirmenvertrag zwischen der Gewerkschaft und der Klägerin geregelt worden. Die\nnormativen Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages würden nun mit dessen\nInkrafttreten Teil des Einzelarbeitsvertrages und wirkten zwingend und unmittelbar\nauf die Arbeitsverhältnisse der Tarifgebundenen ein, ohne dass diese in den Einzelarbeitsvertrag übernommen werden müssten. Y. sei freiwilliges Mitglied der Gewerkschaft gewesen. Das Konkurrenzverbot gelte für ihn daher in jedem Fall, und\nFormvorschriften könnten gar nicht verletzt sein.\n\nb/aa. Ein Konkurrenzverbot kann grundsätzlich zu den Inhaltsnormen eines Gesamtarbeitsvertrages gehören (Wolfgang Portmann, in: Basler Kommentar zum OR\nI, Art. 1–529 OR, 4. A., Basel 2007, N 2 zu Art. 357 OR; Jean-Fritz Stöckli, Der\nInhalt des Gesamtarbeitsvertrages, Bern 1990, S. 191). Durch einen Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände\ngemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen\nArbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf (Art. 356 Abs.\n1 OR). Die Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt\nund Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des\nVertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können\nnicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes be-\n\n"}