{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-3_2009-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2be44916b9b21ce5c7a3a68c69ff78417f1fa907537a0349e66d487f86096e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2be44916b9b21ce5c7a3a68c69ff78417f1fa907537a0349e66d487f86096e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_3", "Checksum": "8e86bac7ce1098572dd3bf36fb9f3785"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.08.2009 ZK2 2009 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 17.08.2009 ZK2 2009 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ein Globalverweis auf ein anderes, nicht unterzeichnetes Schriftstück genügt dem Schriftformerfordernis nicht, da damit der Schutzzweck\nder Bestimmung nicht erfüllt wäre.\n\nb/aa. Vorliegend befindet sich – als einziges von Y. unterzeichnetes Dokument –\neine Vertragsbestätigung vom 3. Januar 1994 in den Akten (KB 3a). Dass Y. sich\nzur Beachtung eines irgendwie gearteten Konkurrenzverbots verpflichtet, wird darin\nmit keinem Wort festgehalten. Die Vertragsbestätigung selbst enthält somit keine\nrechtsgültig vereinbarte Konkurrenzverbotsklausel.\n\nbb. Zu beachten ist, dass die erwähnte Bestätigung einen allgemeinen Verweis\nbeinhaltet, die Festanstellung von Y. unterliege dem Gesamtarbeitsvertrag mit der\nGewerkschaft A., Sektion B.. Nach den Darlegungen der Berufungsklägerin enthielt\ndieser Gesamtarbeitsvertrag ein Konkurrenzverbot. Aufgrund der Ausführungen in\nErwägung 2a liegt allerdings keine formgültig vereinbarte Konkurrenzklausel vor,\nwenn diese in einem separaten, nicht unterzeichneten Dokument festgehalten ist,\nselbst wenn im unterzeichneten Vertrag auf dieses verwiesen wird. Somit fehlt es\n\nSeite 7 — 18\nvorliegend an einem unterschriftlichen Einverständnis von Y. zu einer Konkurrenzverbotsklausel einschliesslich Konventionalstrafe.\n\nDie Berufungsklägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 7. Januar 2005, worin das Gericht die Schriftlichkeit als gegeben erachtete, wenn der Arbeitsvertrag unterzeichnet ist und in diesem auf die Gültigkeit eines nicht unterschriebenen Reglements verwiesen wird (4C.407/2004, E.\n3.1). Dieser Entscheid betraf allerdings den Ausschluss einer Überstundenentschädigung nach Art. 321c Abs. 3 OR und ist deshalb nicht einfach auf eine Konkurrenzverbotsklausel übertragbar. Das Konkurrenzverbot stellt für den Arbeitnehmer eine\nschwere Belastung dar (Arthur Haefliger, Das Konkurrenzverbot im neuen schweizerischen Arbeitsvertragsrecht, 2. A., Bern 1975, S. 41). Es ist mit erheblichen Auswirkungen auf das nachvertragliche wirtschaftliche Fortkommen und daher mit viel\neinschneidenderen Konsequenzen verbunden als die Wegbedingung der gesetzlichen Überstundenentschädigung. Wie bereits dargelegt, dient das Erfordernis der\nSchriftlichkeit dazu, dem Arbeitnehmer die Konsequenzen eines Konkurrenzverbots\nunmissverständlich und in ihrer vollen Tragweite aufzuzeigen. Daher verlangt Art.\n340 Abs. 1 OR auch, dass die Verpflichtungserklärung als solche schriftlich zu sein\nhat, was, wie in Erwägung 2a/bb dargelegt, über die Schriftformerfordernisse des\nArt. 13 OR hinausgeht. Anders als in dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall\ngenügt es daher eben gerade nicht, wenn die Erklärung auf mehreren Schriftstücken verurkundet, aber nur eines davon unterzeichnet worden ist.\n\ncc. Hinzu tritt vorliegend der Umstand, dass der Gesamtarbeitsvertrag, auf den\nin der Vertragsbestätigung verwiesen wird, nicht im Recht liegt, und daher weder\nnachgewiesen ist, dass dieser ein Konkurrenzverbot enthielt, noch wie dessen genauer Wortlaut war. Existenz, Inhalt und Folgen der Konkurrenzverbotsklausel aus\ndem Jahr 1994 sind somit unbekannt, und es ist nicht nachgewiesen, dass diese\ntatsächlich den von der Berufungsklägerin behaupteten Wortlaut aufwies. Selbst\nwenn man den weniger formstrengen Ansichten von Staehelin/Vischer und Brühwiler folgen würde, wäre daher vorliegend nicht nachgewiesen, dass ein Konkurrenzverbot formgültig vereinbart wurde. Mangels Aktenkundigkeit des massgeblichen\nGesamtarbeitsvertrages ist nämlich nicht ersichtlich, ob die Konkurrenzklausel darin\nbesonders hervorgehoben war. Sodann steht nicht fest, ob der Gesamtarbeitsvertrag dem Arbeitnehmer übergeben bzw. zur Kenntnis gebracht und von den Parteien als Vertragsbestandteil anerkannt wurde. In diesem Sinn ist völlig unklar, ob\nsich Y. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Tragweite seiner Verpflichtung aus\ndem Konkurrenzverbot bewusst werden konnte, was aber selbst nach Ansicht der\n\nSeite 8 — 18\nBerufungsklägerin entscheidend wäre, damit der Schutz des Arbeitnehmers gewährleistet ist (vgl. Plädoyernotizen, S. 11 f.).\n\n"}