{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-3_2009-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2be44916b9b21ce5c7a3a68c69ff78417f1fa907537a0349e66d487f86096e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2be44916b9b21ce5c7a3a68c69ff78417f1fa907537a0349e66d487f86096e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_3", "Checksum": "8e86bac7ce1098572dd3bf36fb9f3785"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.08.2009 ZK2 2009 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 17.08.2009 ZK2 2009 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber\nschriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung\nein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch\nin einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen (Art. 340 Abs.\n1 OR). Wie sich dem Wortlaut von Art. 340 Abs. 1 OR entnehmen lässt, bedarf die\nVereinbarung eines arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbots der Schriftform. Diese\nbezweckt, den Arbeitnehmer vor Übereilung zu schützen und ihm die Tragweite der\nihm auferlegten Beschränkung seiner wirtschaftlichen Freiheit bewusst zu machen\n(Adrian Staehelin/Frank Vischer, Zürcher Kommentar zu den Art. 319–362 OR, 3.\nA., Zürich 1996, N 8 zu Art. 340 OR; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag,\n6. A., Zürich 2006, N 5 zu Art. 340 OR). Um den Arbeitnehmer von einer unbedachten Verpflichtung abzuhalten, ist ihm eine klare Vorstellung über das Ausmass der\nEinschränkung seiner wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten zu vermitteln. Zur\nVerstärkung des Schutzes des Arbeitnehmers war wiederholt gar die öffentliche Beurkundung verlangt worden. Dies wurde vom Parlament abgelehnt. Die Schriftform\nist aber im Katalog der zum Schutz des Arbeitnehmers unveränderlichen Bestim-\n\nSeite 5 — 18\nmungen gemäss Art. 362 OR aufgeführt (Peter Bohny, Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot, Zürich 1989, S. 87, mit weiteren Hinweisen).\n\nDie Einhaltung der Schriftform bzw. deren Schutzfunktion verlangt, dass der Arbeitnehmer allen objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragspunkten schriftlich zustimmt. Beim Konkurrenzverbot sind vom Arbeitnehmer somit nicht nur die Verpflichtungserklärung selbst, sondern namentlich auch die Art der verbotenen Tätigkeit, die Dauer des Verbots, der geografische Geltungsbereich sowie die Sanktionen, welche eine allfällige Verletzung des Verbots nach sich zieht, zu unterzeichnen\n(Bohny, a.a.O., S. 87 f.; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 5 zu Art. 340 OR; Matthias W.\nRickenbach, Die Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses, Bern 2000, S. 140).\n\nbb. Eine Konkurrenzverbotsabrede muss nicht im Arbeitsvertrag selbst enthalten\nsein (Manfred Rehbinder, Berner Kommentar zu den Art. 331–355 OR, Bern 1992,\nN 7 zu Art. 340 OR). Eine Vereinbarung in einem separaten Schriftstück ist\ngrundsätzlich zulässig, allerdings nur, sofern die Schriftform erfüllt ist, das heisst\nsofern die Konkurrenzklausel selbst mit allen wesentlichen Bestandteilen unterzeichnet ist. Wird im unterzeichneten Arbeitsvertrag auf ein separates Dokument,\nbspw. auf allgemeine Arbeitsbedingungen oder ein Anstellungsreglement, verwiesen, das aber seinerseits nicht unterzeichnet ist, ist die Formvorschrift nach Ansicht\ndes überwiegenden Teils der Lehre und der Rechtsprechung nicht eingehalten, da\ndas Ausmass der Verpflichtung für den Arbeitnehmer zu wenig abschätzbar ist\n(Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 5 zu Art. 340 OR; Rehbinder, a.a.O., N 7 zu Art. 340\nOR; Rickenbach, a.a.O., S. 139 f.; Christoph Neeracher, Das arbeitsvertragliche\nKonkurrenzverbot, Bern 2001, S. 19, mit weiteren Hinweisen; Brunner/Bühler/Waeber/Bruchez, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. A., Basel 2005, S. 294; Rémy\nWyler, Droit du travail, 2. A., Bern 2008, S. 597; Jean-Fritz Stöckli, Allgemeine Arbeitsbedingungen, Bern 1979, S. 134 ff.; Urteile des Arbeitsgerichts Zürich vom 4.\nMärz 1981 [publ. in: JAR 1983, S. 214 ff.], vom 2. Mai 1991 sowie vom 30. Oktober\n1998 [zu den letzten beiden Urteilen vgl. Neeracher, a.a.O., S. 19 Fn. 113]). Dies\ngilt auch bei einem Verweis auf einen Gesamtarbeitsvertrag (Bohny, a.a.O., S. 88;\nJean-Fritz Stöckli, Der Inhalt des Gesamtarbeitsvertrages, Bern 1990, S. 191 f.).\nBegründet wird diese Formstrenge mit den sehr einschneidenden Auswirkungen\nvon Wettbewerbsverboten und der daraus abgeleiteten Warn- bzw. Schutzfunktion\ndes Schriftformerfordernisses (Rehbinder, a.a.O., N 7 zu Art. 340 OR; Neeracher,\na.a.O., S. 19; Wyler, a.a.O., S. 597). Die Bestimmung von Art. 340 Abs. 1 OR geht\nsomit über die Schriftformerfordernisse des Art. 13 OR hinaus. Die übliche Warnfunktion der Schriftform wird verstärkt, indem die Verpflichtungserklärung des Arbeitnehmers selbst schriftlich zu sein hat (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 5 zu Art. 340\n\nSeite 6 — 18\nOR). In diesem Zusammenhang kann auch auf die zutreffenden Ausführungen in\nErwägung 6 des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO).\n\nEine weniger strenge Ansicht vertreten einerseits Staehelin/Vischer im Zürcher\nKommentar. Sie argumentieren, der Schriftform sei Genüge getan, wenn der schriftliche Einzelarbeitsvertrag auf ein dem Arbeitnehmer übergebenes Reglement oder\nMitarbeiterhandbuch verweise, in welchem das Konkurrenzverbot festgelegt wird.\nIm Hinblick auf die sog. Ungewöhnlichkeitsregel wird jedoch verlangt, dass die Konkurrenzverbotsklausel im entsprechenden Dokument durch Fettdruck oder auf andere Weise hervorgehoben wird (Staehelin/Vischer, a.a.O., N 8 zu Art. 340 OR).\nAnderseits vertritt Brühwiler die Ansicht, die Bezugnahme im unterzeichneten Arbeitsvertrag auf eine Konkurrenzverbotsklausel in einem beigefügten Anstellungsreglement, das dem Arbeitnehmer nachweisbar zur Kenntnis gebracht und von den\nParteien als Vertragsbestandteil anerkannt worden sei, genüge für die Einhaltung\nder Formvorschrift (Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. A.,\nBern 1996, N 2 zu Art. 340 OR).\n\n"}