{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-3_2009-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2be44916b9b21ce5c7a3a68c69ff78417f1fa907537a0349e66d487f86096e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2be44916b9b21ce5c7a3a68c69ff78417f1fa907537a0349e66d487f86096e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_3", "Checksum": "8e86bac7ce1098572dd3bf36fb9f3785"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.08.2009 ZK2 2009 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 17.08.2009 ZK2 2009 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Gegen das Urteil des Bezirksgerichts liess die X. mit Eingabe vom 20. Januar\n2009 die Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden erklären. Sie\nstellt folgende Berufungsanträge:\n„1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Hinterrhein vom 3. Dezember 2008 sei aufzuheben.\n2. Es sei festzustellen, dass die Konkurrenzverbotsabrede zwischen den\nParteien (form-)gültig vereinbart wurde, und die Sache sei zur ordentlichen Weiterbehandlung an das Bezirksgericht Hinterrhein zurückzuweisen.\n3. Eventualiter sei festzustellen, dass die beklagtische Berufung auf\nFormungültigkeit der Konkurrenzverbotsabrede rechtsmissbräuchlich\n\nSeite 3 — 18\nsowie treuwidrig sei, und die Sache sei zur ordentlichen Weiterbehandlung an das Bezirksgericht Hinterrhein zurückzuweisen.\n4. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Klärung der Frage eines wirksam vereinbarten Konkurrenzverbotes respektive der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf Formungültigkeit der Konkurrenzverbotsabrede ein vollständig durchgeführtes Beweisverfahren bedingt, und die\nSache sei zur ordentlichen Weiterbehandlung an das Bezirksgericht\nHinterrhein zurückzuweisen.\n5. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich die\ngesetzliche Mehrwertsteuer) für beide Instanzen zu Lasten des Berufungsbeklagten.\"\n\nDas Bezirksgericht Hinterrhein verzichtete gemäss Schreiben vom 23. Januar 2009\nauf eine Stellungnahme zur Berufung und beantragt unter Hinweis auf das angefochtene Urteil deren Abweisung.\n\nF. Am 17. August 2009 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach, der Berufungsbeklagte Y.\nsowie seine Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Dr. iur. Kristina Tenchio-Kuzmic. Einleitend verlas der Vorsitzende die Anträge der Berufung. Gegen die Zuständigkeit\nund die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände vorgebracht, so\ndass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Da für das Verfahren vor Kantonsgericht keine Beweisanträge vorlagen, konnte das Beweisverfahren geschlossen werden. Im Anschluss nahmen die Rechtsvertreter der Parteien in ihren Plädoyers zur Berufung Stellung. Rechtsanwalt Allenspach hielt in seinem Parteivortrag an den Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 20. Januar 2009 fest.\nRechtsanwältin Tenchcio-Kuzmic beantragte in ihrem Plädoyer die vollumfängliche\nAbweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsklägerin. Rechtsanwalt Allenspach und Rechtsanwältin Tenchio-Kuzmic gaben von ihren Vorträgen eine schriftliche Ausfertigung\nzu den Akten. Im Anschluss an die ersten Parteivorträge erhielten die Parteivertreter\ndas Recht auf Replik und Duplik, was sie benutzten, um ihre Standpunkte zu vertiefen. Abschliessend nahmen beide Parteivertreter Einsicht in die gegnerische Honorarnote, ohne gegen diese Einwände zu erheben.\n\nAuf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der\nRechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 4 — 18\nII. Erwägungen\n\n1a. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten\nim Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Das angefochtene Urteil\ndes Bezirksgerichts Hinterrhein betrifft einen vermögensrechtlichen Streit über einen Betrag von mehr als Fr. 8'000.--, so dass der Berufungsstreitwert erreicht und\ndie Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz gegeben ist.\n\nb. Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der\nschriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf\nAbänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden,\nsoweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die X. reichte\nihre Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 3. Dezember\n2008, mitgeteilt am 15. Dezember 2008, am 20. Januar 2009 und damit in Berücksichtigung der Gerichtsferien fristgerecht ein. Überdies entspricht die Berufung den\nFormerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Die Berufungsklägerin verlangt in ihrer Berufung in erster Linie die Feststellung, dass die Konkurrenzverbotsabrede zwischen den Parteien formgültig vereinbart worden sei.\n\n"}