{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-3_2009-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2be44916b9b21ce5c7a3a68c69ff78417f1fa907537a0349e66d487f86096e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2be44916b9b21ce5c7a3a68c69ff78417f1fa907537a0349e66d487f86096e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_3", "Checksum": "8e86bac7ce1098572dd3bf36fb9f3785"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.08.2009 ZK2 2009 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 17.08.2009 ZK2 2009 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurrenzverbot (Arbeitsrecht) | Berufung OR Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:37:04", "Checksum": "d197c4f5b4dc67ff4c9c2c66a3c1f0dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.08.2009 ZK2 2009 3\nRegeste:\nKonkurrenzverbot (Arbeitsrecht) | Berufung OR Arbeitsvertrag\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 17. August 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nZK2 09 3\n\nUrteil\nII. Zivilkammer\n\nBesetzung:\nVorsitz Kantonsrichter Hubert\nRichterInnen Kantonsrichter Bochsler und Kantonsrichterin Michael Dürst\nRedaktion Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\nder X . , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach, Poststrasse 43, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 3. Dezember 2008, mitgeteilt am\n15. Dezember 2008, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen\nY., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Kristina Tenchio-Kuzmic, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur,\n\nbetreffend Konkurrenzverbot,\n\nhat sich ergeben:\n\nI. Sachverhalt\nA. Anfangs 1994 stellte die X., heute X., Y. als Operator für die Wartung, Füllung\nund Reinigung ihrer Verpflegungsautomaten ein. In der schriftlichen Vertragsbestätigung vom 3. Januar 1994 wurden einzelne Punkte wie Lohn und Arbeitszeiten geregelt, im Übrigen aber verabredet, dass die Festanstellung von Y. dem Gesamtarbeitsvertrag zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft A., Sektion\nB., unterliege. Ab 1. Mai 1996 wurde der Arbeitnehmer im Aussendienst eingesetzt,\nals Verkaufsverantwortlicher für den Kanton Graubünden plus angrenzende Regionen. Y. kündigte das Arbeitsverhältnis am 27. Dezember 2005 per 31. März 2006.\nDanach trat er eine Stelle bei der C. an.\n\nNach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte die X. gegenüber Y. geltend,\nseine neue Tätigkeit bei der C. stelle eine Verletzung des Konkurrenzverbots dar,\nwelches ihn gemäss Kollektivarbeitsvertrag während zwei Jahren nach Beendigung\ndes Arbeitsverhältnisses gegenüber der früheren Arbeitgeberin binde.\n\nB. Mit Vermittlungsbegehren vom 18. Mai 2007 instanzierte die X., ehemals X.,\nbeim Kreispräsidenten Thusis gegen Y. eine Forderungsklage. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 10. Juli 2007 erstellte der Vermittler am 15. Januar\n2008 den folgenden Leitschein:\n„Klägerisches Rechtsbegehren\n1. Der Beklagte sei unter Vorbehalt der Geltendmachung und gerichtlichen\nDurchsetzung von weiteren Schadenersatzforderungen und weiterer\nForderung aus Konventionalstrafe zu verpflichten, der Klägerin wegen\nVerletzung des arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbotes für den Zeitraum\nvom 1. April 2006 bis zum 10. Juli 2007 eine Konventionalstrafe von Fr.\n46'600.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 10. Juli 2007 zu bezahlen.\n2. Unter vollumfänglicher vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich die gesetzliche\nMehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten.\"\n\nC. Die X. prosequierte den Leitschein mit Prozesseingabe vom 28. Januar 2008\nan das Bezirksgericht Hinterrhein. Dabei hielt sie unverändert an ihren Rechtsbegehren gemäss Leitschein fest. In seiner Prozessantwort vom 11. März 2008 beantragte Y. die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin. Am 19. Mai\n2008 reichte die Klägerin eine Replik mit unveränderten Rechtsbegehren ein.\nEbenso hielt der Beklagte in seiner Duplik vom 10. Juli 2008 unverändert an seinem\nAntrag auf Klageabweisung fest. Gleichzeitig stellte er mehrere prozessuale Anträge, unter anderem denjenigen, im Sinne von Art. 94 ZPO eine Verhandlung über\ndie materielle Teilfrage der Einhaltung des Schriftformerfordernisses von Art. 340\nAbs. 1 OR durchzuführen. Am 9. September 2008 reichte die Klägerin eine Stel-\n\nSeite 2 — 18\nlungnahme nach Art. 87 Abs. 2 ZPO ein. Überdies äusserte sie sich zu den prozessualen Anträgen des Beklagten, wobei sie deren Abweisung beantragte.\n\nNach einer zwischenzeitlichen Sistierung des Verfahrens im Zusammenhang mit\neinem mit der vorliegenden Sache zusammenhängenden Verfahren mit gleichgelagerten Fragen vor Bezirksgericht Imboden ordnete der Bezirksgerichtspräsident\nHinterrhein mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 die Durchführung einer Hauptverhandlung gemäss Art. 94 ZPO zur Teilfrage der rechtsgültigen Vereinbarung eines\nKonkurrenzverbotes an.\n\nD. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Hinterrhein fand am 3. Dezember 2008 statt. Mit Urteil vom 3. Dezember 2008, mitgeteilt am 15. Dezember\n2008, erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein, wie folgt:\n„1. Die Klage wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Kreisamtes Thusis von CHF 200.00 sowie die Kosten\ndes Bezirksgerichts Hinterrhein, bestehend aus:\n- Gerichtsgebühren CHF 3'972.05\n- Schreibgebühren CHF 400.00\ntotal CHF 4'372.05\ngehen zu Lasten der Klägerin, welche den Beklagten ausseramtlich mit\ninsgesamt CHF 17'000.00 inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen\nhat.\n3. (Mitteilung)“\n\n"}