Seite 18 — 20 der rechtlichen Problematik, der Bedeutung der Sache und des Aufwands für die mündliche Berufungsverhandlung, erachtet das Gericht eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'000.― einschliesslich Mehrwertsteuer zugunsten der Berufungsbeklagten als angemessen. Seite 19 — 20 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.