b) Der Rechtsvertreter der obsiegenden Berufungsbeklagten hat seine Honorarnote anlässlich der Berufungsverhandlung nicht eingereicht. Die angekündigte spätere Einreichung kann nicht berücksichtigt werden, zumal das Gericht gestützt auf Art. 116 ZPO direkt im Anschluss an die Hauptverhandlung über die Streitsache zu entscheiden hat. Anstatt dessen legt die II. Zivilkammer den für eine sachgerechte Interessenwahrung notwendigen Aufwand schätzungsweise fest. Der Rechtsvertreter der Gegenpartei machte in seiner Honorarnote einen Aufwand von Fr. 4'777.45 geltend (act.