6. Nach Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO wird die in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren unterliegende Partei in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Die unterliegende Partei wird zudem verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 223 ZPO in Verbindung mit 122 Abs. 2 ZPO). a) Vorliegend wird die Berufung abgewiesen. Bei diesem Ausgang gehen die amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.― Gerichtsgebühr und Fr. 320.― Schreibgebühr, insgesamt Fr. 6’320.―, zulasten des Berufungsklägers.