Die Pflicht, über die Abklärungsfortschritte zu informieren lag vielmehr beim Berufungskläger, da er in erster Linie durch die Einseitigkeit der Regelungen in der Vereinbarung von dieser profitierte. Die Berufungsklägerin durfte folglich aus der Untätigkeit des Berufungsklägers schliessen, dass er nicht vorhatte, die Forderung innert nützlicher Frist zu begleichen. Die Berufung ist demnach insgesamt abzuweisen.