Es war für die Berufungsbeklagte, nachdem keine Antwort auf ihre Kontaktversuche zurückkam, nach ungefähr einem Jahr absehbar, die Sache würde ohne die Einleitung rechtlicher Schritte nicht vorankommen. Die Festsetzung einer Frist oder Rückfrage seitens der Berufungsbeklagten war, wenn auch grundsätzlich wünschenswert, im vorliegenden Fall nicht zwingend angezeigt. Die Pflicht, über die Abklärungsfortschritte zu informieren lag vielmehr beim Berufungskläger, da er in erster Linie durch die Einseitigkeit der Regelungen in der Vereinbarung von dieser profitierte.