Seite 17 — 20 Werkvertrag vom Berufungskläger direkt verlangen. Sie ging im Zeitpunkt ihrer Klageeinleitung zu Recht davon aus, namentlich auch, weil der Berufungskläger sie nie auf allfällige die Abklärungen hinauszögernde Umstände hinwies, dass die Abklärungen entweder weit fortgeschritten oder beendet waren bzw. der Berufungskläger die Forderung nicht zu begleichen gedenkt. Es war für die Berufungsbeklagte, nachdem keine Antwort auf ihre Kontaktversuche zurückkam, nach ungefähr einem Jahr absehbar, die Sache würde ohne die Einleitung rechtlicher Schritte nicht vorankommen.