Ebenso wäre es dem Berufungskläger zuzumuten gewesen, schon über Zwischenergebnisse der Abklärungen zu berichten. Auf alle Fälle aber durfte er die Berufungsbeklagte nicht ohne jegliche Antwort oder Kontaktaufnahme im Ungewissen über den Stand der Abklärungen, mit anderen Worten den voraussichtlichen Erfüllungstermin ihrer Forderung, stehen lassen. Immerhin begünstigte ihn die geschlossene Vereinbarung, wie weiter oben dargestellt, weit mehr als die Berufungsbeklagte. Es konnte also von ihm erwartet werden, diese in zumutbarem Rahmen vom Lauf der Abklärungen zu unterrichten. Im Gegensatz dazu äusserte sich der Berufungskläger in keiner Weise über den Stand der Abklärungen.