Eine plausible Begründung, warum die Abklärungen noch zu keinem Ende gekommen sind, wäre angebracht gewesen, wurde aber nicht einmal an der Hauptoder Berufungsverhandlung eingewendet. Wichtig wäre aber insbesondere gewesen, dass die Berufungsbeklagte vom Verlauf der Abklärungen in den Grundzügen Kenntnis erhalten hätte und sich in der Folge mit dem Berufungskläger, wenn nötig, auf eine Frist zum Schluss der Abklärungen hätte einigen können, welche auch über ein Jahr hinaus hätte gehen können. Ebenso wäre es dem Berufungskläger zuzumuten gewesen, schon über Zwischenergebnisse der Abklärungen zu berichten.