Er hätte, hätte er die Klageeinleitung abwenden wollen, nach Treu und Glauben somit zumindest auf das letzte Schreiben antworten müssen oder allenfalls die Berufungsbeklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt darüber informieren müssen, dass die Abklärungsgespräche noch immer nicht abgeschlossen seien und er dafür mehr Zeit benötige. Eine plausible Begründung, warum die Abklärungen noch zu keinem Ende gekommen sind, wäre angebracht gewesen, wurde aber nicht einmal an der Hauptoder Berufungsverhandlung eingewendet.