Ebenso reagierte er auf die Zinsrechnung per 31. Dezember 2007 und auf die Zahlungsaufforderung vom 26. März 2008 mit keinem Wort. Wie schon ausgeführt, sind die Vorbringen, er habe diese Schreiben nie erhalten, angesichts der geschlossenen Vereinbarung (KB 11) nicht glaubhaft. Er hätte, hätte er die Klageeinleitung abwenden wollen, nach Treu und Glauben somit zumindest auf das letzte Schreiben antworten müssen oder allenfalls die Berufungsbeklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt darüber informieren müssen, dass die Abklärungsgespräche noch immer nicht abgeschlossen seien und er dafür mehr Zeit benötige.