So wird sie in der Vereinbarung nirgends verpflichtet, sich selbst über die Abklärungen zu informieren. Vielmehr bestand nach Treu und Glauben die Pflicht zur aktiven Information auf Seiten des Berufungsklägers. Es lag an ihm die Berufungsbeklagte in dieser Angelegenheit auf dem Laufenden zu halten. Der Berufungskläger hat hingegen nie von sich aus eine Rückmeldung über den Fortschritt der Abklärungsgespräche gegeben. Ebenso reagierte er auf die Zinsrechnung per 31. Dezember 2007 und auf die Zahlungsaufforderung vom 26. März 2008 mit keinem Wort.