Seite 16 — 20 und zuerst Informationen zum Stand der Abklärungen bei dem Berufungskläger einzuholen. Falls nötig, hätte sie nachhaken sowie, hätte sich keine Bereitschaft des Berufungsklägers abgezeichnet, die Abklärungen in nächster Zeit zu einem Ende zu bringen, erst einmal eine Frist zur Beendigung der Abklärungen setzen können. An eine derartige Vorgehensweise gebunden war die Berufungsbeklagte jedoch nicht. So wird sie in der Vereinbarung nirgends verpflichtet, sich selbst über die Abklärungen zu informieren.