bb) Gemäss der Vereinbarung vom 3. Mai 2007 wollte der Berufungskläger Abklärungen anstellen und je nach deren Ausgang die Forderung selbst bezahlen, sollte er für die Schadensursache verantwortlich bzw. zuständig sein, oder dann die Berufungsbeklagte an die zuständige Partei verweisen. Hinsichtlich des Verhaltens der beiden Parteien ist zunächst zu bemängeln, dass die Berufungsbeklagte sich beim Berufungskläger nicht zum Abklärungsfortschritt erkundigte. Die Berufungsbeklagte muss sich also insofern ein passives Verhalten entgegen halten lassen. In den Schreiben vom 26. März 2008 verlangte sie dann direkt die Erfüllung ihrer Forderung.