Auf diese Frage ist jedoch nicht näher einzugehen, da vorliegend unabhängig von welcher Auffassung ausgegangen wird ein Zeitraum von maximal einem Jahr eine vernünftige Dauer für die Abklärungen, besondere Gründe für eine Verzögerung vorbehalten, darstellt. Dies gilt auch deswegen, weil die Abklärungen zum Zeitpunkt der Telefongespräche schon im Gang waren und nicht etwa erst danach gestartet wurden (vgl. KB 11: „da die Zuständigkeit resp. die Verantwortung […] noch in Abklärung ist“).