Ausserdem ist fraglich, ob es in diesem Fall nach Treu und Glauben seitens des Berufungsklägers nicht angezeigt gewesen wäre, seine Leistung aus dem Werkvertrag bereits nach einer vorläufigen Prüfung der Angelegenheit zu erbringen, zumal die rechtliche Abklärung von internen Rückgriffsverhältnissen die rechtliche Beziehung zwischen den Berufungsparteien nicht betrifft. Auf diese Frage ist jedoch nicht näher einzugehen, da vorliegend unabhängig von welcher Auffassung ausgegangen wird ein Zeitraum von maximal einem Jahr eine vernünftige Dauer für die Abklärungen, besondere Gründe für eine Verzögerung vorbehalten, darstellt.