Versteht man die Vereinbarung wie die Berufungsbeklagte derart, dass die Regressverhältnisse zwischen der Bauherrschaft, den Planern und der Versicherungsgesellschaft unklar und somit abzuklären waren (so interpretierte sie auch der Berufungskläger noch in seiner Prozessantwort vom 22. September 2008, Ziff. 2.b S. 3), handelt es sich um eine rechtliche Frage. Sicherlich nimmt eine solche mehr Zeit in Anspruch, womit diesfalls für die Abklärungen ein etwas weiter gefasster Zeitrahmen einzuräumen ist. Indessen darf auch in diesem Fall das Interesse der Berufungsbeklagten nicht ausser Acht gelassen werden.