An der Berufungsverhandlung brachte Rechtsanwalt Metzger vor, der Berufungskläger habe die Vereinbarung so interpretiert, dass noch abzuklären sei, wer den Auftrag erteilt habe. Versteht man die Vereinbarung in diesem Sinne, so handelte es sich um eine tatsächliche Frage, die abzuklären war. Dafür ist eine Zeitspanne von ungefähr einem Jahr mehr als ausreichend. Versteht man die Vereinbarung wie die Berufungsbeklagte derart, dass die Regressverhältnisse zwischen der Bauherrschaft, den Planern und der Versicherungsgesellschaft unklar und somit abzuklären waren (so interpretierte sie auch der Berufungskläger noch in seiner Prozessantwort vom 22. September 2008, Ziff.