Seite 15 — 20 auch so zu behandeln. Ebenso ist das Interesse der Berufungsbeklagten, die Forderung möglichst schnell einzuziehen, auch um sie schlussendlich nicht etwa abschreiben zu müssen, nachvollziehbar. Es muss mithin ein Kompromiss zwischen ihrem Interesse, über den Betrag zu verfügen, und einem der Komplexität der abzuklärenden Fragen angemessenen Zeitrahmen gefunden werden: An der Berufungsverhandlung brachte Rechtsanwalt Metzger vor, der Berufungskläger habe die Vereinbarung so interpretiert, dass noch abzuklären sei, wer den Auftrag erteilt habe.