aa) Die Berufungsbeklagte wurde in der Bausicherung kurzfristig und unkompliziert tätig. Vor diesem Hintergrund ist es angemessen, beim Berufungskläger einen ähnlichen Massstab anzulegen und von ihm das Voranbringen der Abklärungen mit einer gewissen Zügigkeit und Ernsthaftigkeit zu verlangen. Bei der Summe von Fr. 66'908.70 handelt es sich immerhin um einen nicht unerheblichen Betrag, auf den eine (Bau-)Firma angewiesen ist und es sich nicht ohne Weiteres leisten kann, einen solchen allzu lange offen stehen zu lassen. Es konnte dem Berufungskläger also durchaus zugemutet werden, die Sache als dringlich anzuschauen und