c) Zwischen der Vereinbarung/Bestätigung vom 3. Mai 2007 und dem ersten anwaltlichen Schreiben vom 26. März 2008, mit der Aufforderung, die offenen Zahlungen seien bis 16. April 2008 zu begleichen (KB 13) bzw. der Klageeinleitung am 22. April 2008 verging ungefähr ein Jahr. Es ist zu prüfen, ob besondere Umstände oder das Verhalten der Parteien während und nach dem Schluss der Vereinbarung auf einen vernünftigen Zeitrahmen von mehr als einem Jahr schliessen liessen und sich dadurch allenfalls eine längere Frist rechtfertigte.