Es ist hierbei ebenfalls zu beachten, dass sich der Berufungskläger mit dem eingeräumten Recht, die Angelegenheit ungehindert von der Berufungsbeklagten abzuklären, auch gleichzeitig verpflichtet hat, die Abklärungen tatsächlich voranzubringen und innert angemessener Frist zu beenden. Zu ermitteln verleibt somit, ab wann die Berufungsklägerin vernünftigerweise vom Abschluss der Abklärungen ausgehen durfte und welcher Zeitrahmen für derartige Abklärungen als notwendig und angemessen zu erachten ist.