Die von ihm behauptete Einigung über einen absolut unbefristeten Aufschub ist der Vereinbarung nach Treu und Glauben nicht zu entnehmen. Im Gegenteil weist der Kontext in dem sie getroffen wurde darauf hin, dass eine vernünftige zeitliche Begrenzung stillschweigende Bedingung für den Schluss des „pactum de non petendo“ war. Es ist hierbei ebenfalls zu beachten, dass sich der Berufungskläger mit dem eingeräumten Recht, die Angelegenheit ungehindert von der Berufungsbeklagten abzuklären, auch gleichzeitig verpflichtet hat, die Abklärungen tatsächlich voranzubringen und innert angemessener Frist zu beenden.