Sie durfte dabei annehmen, dass die Abklärungen innert eines vernünftigen Zeitrahmens abgeschlossen sein würden. Aufgrund des einseitig verteilten Nutzens bzw. der einseitig getragenen Nachteile, der Beschaffenheit von Fälligkeitsabreden und des Missbrauchspotenzials einer Abrede wie sie der Berufungsklägers geschlossen haben will, rechtfertigt es sich somit nicht, der Auffassung des Berufungsklägers zu folgen. Die von ihm behauptete Einigung über einen absolut unbefristeten Aufschub ist der Vereinbarung nach Treu und Glauben nicht zu entnehmen.