Seite 14 — 20 unbefristeter Aufschub der Zahlung eingeräumt. Er durfte folglich nicht annehmen, dass die Berufungsbeklagte ihn alleine über die Einklagbarkeit der Forderung bestimmen lassen wollte bzw. sich ihm bezüglich der Erfüllung dieser unbeschränkt ausliefern wollte. Die Berufungsbeklagte erklärte sich in guten Treuen lediglich bereit, während einer gewissen Zeit, nämlich während einer für die Abklärungen angemessenen Dauer, die Forderung nicht geltend zu machen. Sie durfte dabei annehmen, dass die Abklärungen innert eines vernünftigen Zeitrahmens abgeschlossen sein würden.