Es wurde ihm Zeit eingeräumt, in der er die Zuständigkeit bzw. Verantwortung ungestört abklären konnte. Indessen ist die Vereinbarung zutreffenderweise nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, dass die Willenserklärung der Berufungsbeklagten vom Berufungskläger nicht dergestalt verstanden werden durfte, ihm werde ein absolut