Vorliegend trifft dies jedoch, entgegen den Ausführungen im Plädoyer des Berufungsklägers zu dieser Thematik, nicht zu. Der Berufungskläger gestand der Berufungsklägerin in der einschlägigen Vereinbarung lediglich einen Verzugszins von 4.5% als Gegenleistung für den Aufschub der Klagbarkeit zu. Der vereinbarte Verzugszins liegt unter dem gesetzlichen Zinssatz für den Verzug und ist somit nicht als Entgegenkommen des Berufungsklägers zu werten. Im Gegensatz dazu gewann der Berufungskläger durch die Vereinbarung einen wesentlichen Vorteil: Es wurde ihm Zeit eingeräumt, in der er die Zuständigkeit bzw. Verantwortung ungestört abklären konnte.