O., N. 3136). Es ist mithin nur in Ausnahmefällen anzunehmen, dass Parteien einen „pactum de non petendo“ ohne jegliche Befristung vereinbaren wollen. So sind Konstellationen vorstellbar, in denen ausnahmsweise ein unbefristeter Aufschub auch für einen Gläubiger interessant und sinnvoll sein kann. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn er daraus einen Nutzen ziehen kann, ihm beispielsweise eine angemessene Gegenleistung versprochen wird. Vorliegend trifft dies jedoch, entgegen den Ausführungen im Plädoyer des Berufungsklägers zu dieser Thematik, nicht zu.