kommen hat. Unter diesen Umständen erweist sich auch der Wortlaut der Vereinbarung als nur scheinbar klar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die schriftliche Bestätigung von Laien aufgesetzt wurde. Mit der Formulierung „der ausstehende Betrag […] wird nach den erwähnten Abklärungen von der zuständigen Partei beglichen“ sollte wohl vielmehr eine Zahlung zugesichert als ein Zahlungstermin verbindlich festgelegt werden. Wie angeführt, wäre zwar auch die Vereinbarung eines „pactum de non petendo in perpetuum“ grundsätzlich zulässig, ist heute aber gerade aus dem oben ausgeführten Grund nicht mehr gebräuchlich (vgl. Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., N. 3136).