Die Gläubigerin hätte keine Möglichkeit ihren Anspruch jemals erfolgversprechend gegen den Willen der Gegenpartei durchsetzen zu können. Zögerte der Gläubiger die Abklärungen ins Ungewisse hinaus oder würde sie gar nie abschliessen, könnte er die Einklagbarkeit der Forderung solange verhindern, wie er es für richtig erachtete. Er hätte es damit faktisch in der Hand, wann er die Forderung – und ob überhaupt – bezahlen will. Dies erscheint unbillig und konnte nicht dem Willen der Parteien entsprechen, zumal die Berufungsbeklagte ihre Leistung unbestrittenermassen korrekt erbrachte und somit der Berufungskläger seiner Leistungspflicht im Gegenzug gleichermassen ordnungsgemäss nachzu-