Seite 13 — 20 bb) Folgte man der Ansicht des Berufungsklägers, käme die vorliegend getroffene Vereinbarung faktisch einem zeitlich absolut unbeschränkten „pactum de non petendo“ gleich. Versteht der Berufungskläger die Vereinbarung in diesem Sinne, verkennt er indes, dass eine derartige Vereinbarung die Gläubigerin übermässig binden würde. Die Gläubigerin hätte keine Möglichkeit ihren Anspruch jemals erfolgversprechend gegen den Willen der Gegenpartei durchsetzen zu können.