Belege für den subjektiven Willen der Parteien fehlen zu dieser Frage. Da somit kein vom übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen getragener Inhalt der Klausel festgestellt werden kann, ist auf den nach dem Vertrauensprinzip zu ermittelnden mutmasslichen Parteiwillen abzustellen (vgl. BGE 133 III 406).