Der Berufungskläger bringt vor, die noch offenen Abklärungen verhinderten die Fälligkeit bzw. die Einklagbarkeit der Forderung. Unbeachtet der Dauer der Abklärungen, könne die Forderung nicht geltend gemacht werden, solange die Verantwortlichkeit bzw. Zuständigkeit nicht geklärt sei. Die Berufungsbeklagte hingegen ist der Auffassung, dass der Aufschub der Klagbarkeit der Forderung nach einer bestimmten Zeit von ihr aufgehoben werden durfte. Belege für den subjektiven Willen der Parteien fehlen zu dieser Frage.